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Internationales > Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren


Vorbemerkung der EU-Kommission zum Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren

Ein europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren ist von Repräsentanten der Betroffenen (stakeholders) mit Unterstützung durch die Europäische Kommission entwickelt worden.

Der Kodex stellt eine Reihe von Prinzipien auf, denen sich die einzelnen Mediatoren freiwillig und in eigener Verantwortung unterwerfen können. Er soll auf alle Arten von Mediation in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten anwendbar sein.

Institutionen, die Mediationsdienste anbieten, können sich ebenso an den Kodex binden, indem sie von den Mediatoren, die unter der Schirmherrschaft ihrer Organisation handeln, verlangen, den Kodex zu achten.

Institutionen haben die Möglichkeit, über die Maßnahmen zu informieren, die sie ergreifen, um die Achtung des Kodexes durch einzelne Mediatoren zu fördern, zum Beispiel durch Schulung, Bewertung und Kontrolle.

Innerhalb des Kodexes wird Mediation gebraucht als Bezeichnung für jedes Verfahren, in dem zwei oder mehr Parteien der Ernennung einer dritten Partei zustimmen, dem sog. „Mediator“, um den Parteien zu helfen, einen Konflikt durch Herbeiführung einer Einigung unter Meidung eines Urteils zu lösen, ohne Rücksicht darauf, wie dieses Verfahren in den einzelnen Mitgliedsstaaten bezeichnet wird.

Die Befolgung des Kodexes lässt die berufsrechtlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten unberührt. Den Institutionen, die Mediationsdienste anbieten, steht es frei, ausführlichere Kodizes zu entwickeln, die an ihr spezielles Tätigkeitsfeld oder die Art der von ihnen angebotenen Mediationsdienste angepasst oder auf spezielle Bereiche wie Familienmediation oder Verbrauchermediation zugeschnitten wird.

Es wird eine Liste von Organisationen veröffentlicht werden, die Mediationsdienste anbieten und die die Kommission darüber informiert haben, dass sie beabsichtigen, die unter ihrer Schirmherrschaft handelnden Mediatoren zur Beachtung des Kodexes aufzufordern. (…)

Status des Kodex und Haftungsausschluss

Der Verhaltenskodex stellt nicht den offiziellen Standpunkt der Kommission dar. Listen von Mediatoren und/oder Institutionen, die sich an den Kodex binden, bedeuten in keiner Weise eine Billigung dieser Mediatoren oder Institutionen durch die Kommission. Die Kommission führt keinerlei Nachprüfungen durch, ob der Kodex tatsächlich eingehalten wird und über-nimmt keinerlei Verantwortung in dieser Hinsicht ebenso wenig wie für die Dienste, die diese Mediatoren oder Institutionen anbieten.

Mediation in Verbraucherstreitigkeiten

Mediatoren und Institutionen, die Verbraucherstreitigkeiten durchführen, können sich dem Kodex ebenfalls anschließen. Es sei allerdings daran erinnert, dass die Kommission 2001 eine offizielle Empfehlung zu dem speziellen Bereich der Verbrauchermediation abgegeben hat. Die Kommission empfiehlt, dass alle Mediatoren oder Institutionen, die von dieser Empfehlung erfasst sind, die dort niedergelegten Prinzipien beachten. Für weitere Informationen über Verbrauchermediation wenden Sie sich bitte an die Website des EEJNet.

  • 1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren
  • 2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
  • 3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediationsregelung und Vergütung
  • 4. Vertraulichkeit

1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren

1.1 Zuständigkeit

Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.

1.2 Ernennung

Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.

Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seinen Erfahrungen zur Verfügung.

1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators

Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.

2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

2.1 Unabhängigkeit und Objektivität

Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein eines Interessenkonfliktes erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit.

Solche Umstände sind

  • eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
  • ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder
  • eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien.

In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe völlig unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.

2.2 Unparteilichkeit

Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.

3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediationsregelung und Vergütung

3.1 Verfahren

Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.

Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägige Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt.

Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung.

Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.

Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.

3.2 Faires Verfahren

Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.

Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  • er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder
  • er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.

3.3 Ende des Verfahrens

Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelungen verstehen.

Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.

Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formulieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.

3.4 Vergütung

Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.

4. Vertraulichkeit

Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen.

Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.

(2.7.2004 Brüssel, hier zitierte deutsche Übersetzung in Mediationsreport 8/2004, S. 3.)

Zum Weiterlesen

  • Grünbuch der EU, Vorbereitung eines Europäischens Verhaltenskodexes für Mediator/innen, KindPrax 6/2003


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KONTAKT

BAFM
Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.
Fritschestraße 22
10585 Berlin

Tel.: +49 (0)30 236 28 266
Fax: +49 (0)30 219 68 810

E-Mail: bafm@bafm-mediation.de

           vorstand@bafm-mediation.de

Geschäftsführung: Swetlana von Bismarck

Vorstand: Sabine Langhirt, Monika Isabel Janku, Alexandra Frntic, Nicolas Debacher, Dr. Imke Wulfmeyer, Matthias Würtenberger

Kontoverbindung:

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DE34100500001150018832
 

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