Die fünf Mediations-Verbände Bundes–Arbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V. (BAFM), Bundesverband Mediation e.V.(BM), Bundesverband für Mediation in Wirtschafts- und Arbeitswelt e.V. (BMWA), Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM), Deutsches Forum für Mediation e.V. (DFfM ) haben im Qualitätsverbund Mediation (QVM) Grundlagen für eine einheitliche, mindestens 220 Zeitstunden umfassende Mediationsausbildung entwickelt. Im Standard QVM ist die Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) auf der Grundlage des Mediationsgesetzes integriert worden. Im Interesse der Vereinheitlichung des Berufsbildes des Mediators / der Mediatorin und damit der zunehmenden Akzeptanz der Mediation als gesellschaftlich relevante friedensstiftende Konfliktbearbeitungsmethode, hat die BAFM beschlossen, den von der QVM entwickelten Ausbildungsstandard und damit zugleich die ZMediatausbV inhaltlich wiederum in ihre Ausbildungsordnung zu integrieren. Die zeitlichen Vorgaben des QVM-Standards lassen Raum für die Spezifika der Familienmediation sowie deren Grundlagen, nämlich die Verknüpfung der Beziehungs-, Sach- und Gestaltungsebene.
Ziel der Ausbildung ist es, die Teilnehmenden zu einer qualifizierten und fundierten Ausübung der Familienmediation zu befähigen.
Gegenstand der Familien-Mediation ist eine außergerichtliche Regelung familiärer Konflikte, Krisen und Probleme.
Grundlage für diese Ausbildungsordnung und das Berufsbild von Familienmediator:innen sind die Richtlinien der BAFM für Mediation in Familienkonflikten, der Standard QVM, sowie die ZMediatAusbV.
Die Ausbildung zum Mediator / zur Mediatorin umfasst die Vermittlung fundierter Fachkenntnisse unter Einbeziehung wissenschaftlicher Grundlagen und Forschungsergebnisse und die Einübung von Techniken sowie die Reflexion persönlicher Erfahrungen.
Die Ausbildung besteht aus:
1. Seminaren
Die Seminare beziehen sich auf – den Kernbereich der Mediation („Essentials“) einschließlich professions- und themenbezogener Selbstreflexion (siehe auch IV 1.), die gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen der Mediation (IV 2.) sowie auf notwendige interdisziplinäre Kenntnisse zur Ergänzung der Qualifikation aus dem Eingangsberuf (IV 3.).
2. Supervisionen
3. Fallarbeit und Dokumentation
4. Hospitation / Intervision / eigenständige Gruppenarbeit
Didaktisch wird neben der reinen Wissensvermittlung im praktischen Erwerb mediativer Fähigkeiten und Fertigkeiten mit Rollenspielen, berufs- und themenspezifischer Selbsterfahrung, Dokumentation der Fallarbeit, Reflexion der eigenen Tätigkeit im beruflichen Kontext und der Reflexion zur eigenen Praxis unter Supervision gearbeitet.
Die Ausbildung erfolgt in Form kontinuierlich zusammenarbeitender Gruppen (gruppenprozessorientiertes Modell) und kann nach den ersten 130 Stunden auch in Form eines Bausteinsystems erfolgen (Modulsystem).
Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die Möglichkeit, bereits während der Ausbildung mediative Techniken einzusetzen. Hierfür haben die Teilnehmenden selbst Sorge zu tragen.
Über die Aufnahme entscheidet verantwortlich gegenüber der BAFM das Ausbildungsinstitut.
Die Lerninhalte umfassen die im „Standard QVM“ und auch in der ZMediatAusbV benannten Lernziele, auf die hier ausdrücklich verwiesen wird. In der Ausbildung zum/r Mediator:in BAFM wird auf Folgendes besonderen Wert gelegt:
1. Zur Vermittlung des Kernbereiches der Mediation („Essentials“) gehören Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sich schwerpunktmäßig auf folgende Gebiete erstrecken:
2. Zur Vermittlung der gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen gehören schwerpunktmäßig folgende Inhalte:
3. Zur Vermittlung der notwendigen interdisziplinären Grundkenntnisse der Familienmediation gehören schwerpunktmäßig:
1. Für die Lizenzierung vorzulegende Nachweise:
Die für die Lizenzierung vorzulegenden Nachweise sind QVM und der ZMediatAusbV zu entnehmen. Darüber hinaus gilt für die Lizenzierung als Mediator:in (BAFM):
a) Zwei Fälle sind zu dokumentieren. Diese können entweder Teil der 5 supervidierten Fälle sein oder andere. Von den beiden Fällen muss mindestens ein Fall mit Memorandum bzw. einer Vereinbarung geendet haben. Mindestens ein dokumentierter Fall muss aus dem Bereich Familie stammen und sowohl wirtschaftliche als auch juristische Aspekte beinhalten. Dieser Fall muss prozesshaft, mindestens über 4 Sitzungen, bearbeitet worden sein. Sollte ein Fall nicht mit einem Memorandum bzw. einer Vereinbarung abgeschlossen worden sein, tritt an dessen Stelle eine ausführliche Reflexion, aus welchen Gründen die Mediation nicht zu einer Vereinbarung geführt hat. Die Dokumentation dieser beiden Fälle unterliegt keiner zeitlichen Befristung.
Die Dokumentation zeichnet die einzelnen Sitzungen nach und bezieht sich hierbei auf die Fakten einschließlich der vorläufigen Teilergebnisse. Des Weiteren beinhaltet sie eine Analyse der Konfliktdynamik der Beteiligten. Dies schließt die Beurteilung der Indikation des Mediationsverfahrens zum aktuellen Zeitpunkt mit ein. Darüber hinaus ist die persönliche Reaktion der Mediator:in auf die Konfliktdynamik darzustellen und zu reflektieren. Die Hypothesenbildung und -reflexion zum Mediationsprozess sowie offene Fragen und Planung der jeweils nächsten Schritte sind zu beschreiben.
Co-Mediation wird dann anerkannt, wenn ein:e Co-Mediator:in die Mediation verantwortlich mitgestaltet hat. Die jeweilige Dokumentation muss die eigene Sichtweise der/des jeweils Dokumentierenden erkennen lassen. Dabei ist jeweils in eigenständiger ausführlicher Reflexion deutlich zu machen, worin der eigene Anteil bestand, wo Ergänzungen und auch unterschiedliche Sichtweisen der Co-Mediator:innen auf den Konflikt und damit den Ablauf des Prozesses aufgetreten sind und wie hiermit umgegangen wurde.
b) Die Anerkennung der Richtlinien der BAFM zur Familienmediation.
2. Ablauf des Lizenzierungsverfahrens
a) Die Lizenzierung erfolgt auf Antrag bei dem jeweiligen Ausbildungsinstitut. Dem Antrag sind die Nachweise über die Ausbildung (Ziffer V. 1) beizufügen.
b) Über den Antrag entscheidet eine Lizenzierungskommission. Eine Lizenzierungskommission besteht aus drei Personen, die lizenzierte Mitglieder der BAFM und Mitglied eines Ausbildungsinstitutes sein müssen. Ihr müssen Mitglieder aus mehr als einem Ausbildungsinstitut angehören. Auf die interdisziplinäre Zusammensetzung ist zu achten. Die Lizenzierungskommissionen werden auf Vorschlag der von der BAFM anerkannten Ausbildungsinstitute gebildet und vom Vorstand der BAFM eingesetzt.
Seminare oder Supervisionen der von der BAFM anerkannten ausländischen Institutionen und Trainer:innen können in die Ausbildung der deutschen anerkannten Ausbildungsinstitute integriert werden.
Für den Fall, dass der Kernbereich der Ausbildung von ausländischen, von der BAFM anerkannten Institutionen bzw. Trainer:innen vermittelt worden ist, können sich die Teilnehmenden an ein von der BAFM anerkanntes Ausbildungsinstitut wenden, das bereit ist, die Ausbildung im Kernbereich insoweit zu verantworten und dafür Sorge zu tragen, dass fehlende Ausbildungsteile, wie z.B. die Vermittlung der Rahmenbedingungen und des Rechtes sowie Supervision und Fallbegleitung ergänzt werden können. Dieses Institut ist dann auch für die Lizenzierung zuständig.
Auf die Obliegenheit zur regelmäßigen Fortbildung und Supervision nach den Richtlinien der BAFM auch nach Abschluss der Ausbildung wird hingewiesen.
November 2023