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Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Mediator/innen


Im Gegensatz zu den anwaltlichen Mediator/innen besteht für nichtjuristische Mediator/innen in Deutschland keine Verpflichtung, eine Berufsschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen.

Es entspricht den Richtlinien der BAFM, auf die Einschaltung von Beratungsanwält/innen hinzuwirken. Auch anwaltliche Mediator/innen sollen in der Mediation nicht rechtlich beraten. Trotzdem kann es durch den Mediator oder die Mediatorin zu einer berechtigten Schadensersatzforderung kommen. Mediatoren und Mediatorinnen schulden keinen Erfolg, sie unterliegen jedoch Pflichten, deren Verletzung einen Vermögensschaden verursachen kann.

Zu nennen sind:

  • Verletzung der Neutralität (vorvertragliche oder nachvertragliche Beziehungen zu einer Konfliktpartei)
  • Verletzung der Vertraulichkeit und der Verschwiegenheitspflicht
  • Verletzung von Informationspflichten, Aufklärungs- und Hinweispflichten
  • eventuell Dokumentationspflichten

Außerdem können folgende Überlegungen für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht anwaltlicher Mediator/innen sprechen:

  • Zunächst ist es Aufgabe der Versicherung, im Falle berechtigter Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren.
  • Nicht zu unterschätzen ist allerdings die mindestens so entlastende weitere Aufgabe einer solchen Versicherung, unberechtigte Schadensersatzforderungen abzuwehren. Konkret bedeutet dies, dass im Falle unberechtigter Schadensersatzforderungen außergerichtlich und gerichtlich eine anwaltliche Vertretung finanziert wird, wobei die Versicherung hier ein Mitspracherecht bei der Benennung des anwaltlichen Vertreters hat. Es kann auch im Falle unberechtigter Schadensersatzforderungen sehr entlastend sein, auf die (kompetente) Unterstützung einer Versicherung zählen zu können.