BAFM

Nachrichtenteil der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.

Mediation und Rechtsdienstleistung

Elvira S., von Beruf Diplom-Psychologin und BAFM-Mediatorin, eröffnete im Jahre 2000 eine eigene Praxis in H. Aus Sorge um einen möglichen Konflikt mit dem Gesetz bat sie den eigentlich beruflich noch nicht sehr erfahrenen Kollegen Jürgen T., von Beruf Rechtsanwalt und in Ausbildung zum Mediator, um Co-Mediation. Als Begründung gab sie an, dass sie ohne eine anwaltlichen Co ein Verfahren wegen unerlaubter Rechtsberatung/Rechtsbesorgung riskiere.

Schon in der Gründungsphase der BAFM vor nunmehr fast 13 Jahren beschäftigten uns Fragen der rechtlichen Beratung in der Mediation. In den BAFM-Richtlinien haben wir zur Klarstellung festgehalten, dass eine parteiliche Rechtsberatung außerhalb der Mediation
zu gewährleisten ist. Damit standen wir bereits auf einer Position, die uns später in den Konsens mit der Empfehlung Nr. R(98)l des Ministerkomitees des Europarates an die Mitglied-Staaten über Familienmediation vom 5. Februar 1998 brachte.

Die Mediatorinnen unterschiedlicher Quellenberufe innerhalb der BAFM, nämlich die Rechtsanwälte und Notare auf der einen sowie z.B. Sozialpädagogen, Soziologen, Psychologen oder Theologen und Germanisten auf der anderen Seite, waren von dieser Diskussion nicht in gleicher Weise betroffen: Die Rechtsanwältinnen waren im Schutz des Rechtsberatungsgesetzes, die psychoso-zialen Mediatorinnen hingegen sahen sich immer wieder dem Risiko ausgesetzt, mit dem derzeit noch geltenden Rechtsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten. Das Rechtsberatungsgesetz nämlich schränkt nicht nur die rechtliche Beratung, sondern auch jede Form der Rechtsbesorgung ein, sofern diese nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erbracht wird.

Die Debatte wurde u.a. forciert durch einen in der Mediationsszene heftig erörterten Rechtsstreit. Ein selbst ernannter "Mediator", über dessen Ausbildung nichts bekannt ist und der z.B. kein BAFM-Mitglied ist, wurde vom Landgericht sowie Oberlandesgericht Rostock wegen eines Verstoßes gegen das vorgenannte Rechtsberatungsgesetz verurteilt. Er hatte in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften in auffälliger und u.E. unseriöser Aufmachung dafür geworben, dass bei ihm alles schneller, besser und insbesondere billiger als bei Rechtsanwälten zu einem Ergebnis führe. Auch wenn wir uns von einem derartigen Vorgehen natürlich leicht distanzieren können, hat es der BAFM eine erhebliche Verunsicherung vieler Kolleginnen und Kollegen und eine durchaus kontroverse Debatte eingetragen. Die BAFM war immer der Ansicht, dass bei sorgfältiger Arbeit und entsprechender Einbeziehung externer Beratungsanwältinnen dieses Urteil für uns nicht einschlägig sei. Gleichwohl führte dieser Richterspruch zu einer erheblichen Irritation. In einem langen Diskussionsprozess musste die BAFM sich mit der Frage beschäftigen, ob Mediation im Kern ein kommunikativer Prozess ist, Hilfe zur Selbsthilfe ( indem sie die Ressourcen   zur   Selbstorganisation stärkt), oder aber insgesamt vielleicht doch Rechtsbesorgnis sei.

In der Koalitionsvereinbarung der jetzigen Bundesregierung wird endlich eine Novellierung dieses aus der schwierigen Zeit der 30-er Jahre stammenden Gesetzes vorbereitet. Nunmehr liegt der erste "Diskussionsentwurf" des Bundes-ministeriums der Justiz zum geplanten "Gesetz über außergerichtliche Rechts-dienstleistungen" Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG), nachzulesen unter www.bmj.bund.de/Gesetzentwürfe/Rechtsdienstleistung, vor.

Mit erfreulicher Klarheit heißt es in diesem Entwurf im § 2 Abs. 3: Rechtsdienstleistung ist nicht (…) die Mediation und jede vergleichbare Form der Streitbeilegung.

In der Begründung zu § l, Abs. 3 Nr. 3 wird dazu ausgeführt:

Der Begriff Mediation bezeichnet die Methode der außergerichtlichen Konfliktbear-beitung, in derein neutraler Dritter (Mediator) die Beteiligten dabei unterstützt, ihren Streit im Wege eines Gespräches beizulegen und selbständig eine für alle Seiten vorteilhafte Lösung zu finden, die dann evtl. in einer Abschlussvereinbarung fixiert wird. Sie ist eine kommunikative Handlung eines neutralen Dritten mit dem Ziel der Herstellung von Verständigungsprozessen. Schwerpunkt der Tätigkeit des Mediators ist die Gesprächsleitung. Mediation ist damit eine Form der Streitbeilegung, die erklärtermaßen eine Lösung streitiger Fragen ohne Anwendung des Rechts erzielen will.

Bewegt sich die Tätigkeit eines Mediators in diesem Rahmen, so liegt, wie Nummer 3 lediglich klarstellend regelt, bereits keine Rechtsdienstleistung vor.

Ist jedoch die Tätigkeit des Mediators nicht auf die gesprächsleitende Funktion beschränkt, greift er vielmehr regelnd oder durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten ein, so können diese Regelungsvorschläge Rechtsdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sein.

In diesem Falle steht dem Mediator die Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt offen.

Natürlich handelt es sich hierbei um einen Diskussionsentwurf und noch nicht um den letztendlich verabschiedeten  Gesetzestext.  Gegenüber  dem Bundesministerium der Justiz haben sowohl die BAFM als auch viele andere Mediationsverbände (u.a. Deutsche Gesellschaft für Mediation, Bundesverband Mediation) eine positive Stellungnahme zu dieser gesetzgeberischen Initiative abgegeben, in der es u.a. heißt: "Die Mediationsverbände hoffen, dass die neue gesetzliche Regelung zu mehr Klarheit im Umgang mit der Mediation führt und dies die Verbreitung der Mediation als alternatives Verfahren zur Konfliktregelung in Deutschland unterstützt."

Insbesondere dann, wenn Mediatorinnen und Mediatoren schon von Beginn der Mediation an (vgl. Kind-Prax 2/2004, S. 115 f. und ZKM 5/2001, p. 233 ff.) die Empfehlung, ggf. die Notwendigkeit externer anwaltlicher Beratung regeln und in einer Eingangsvereinbarung festhalten, ist diese Neuregelung in Übereinstimmung mit unserer langjährigen Praxis in der BAFM. In diesem Zusammenhang können wir dem Jahre 2005 erwartungsvoll und äußerst zuversichtlich entgegensehen.

Jutta Lack-Strecker, Sprecherin der BAFM und Mediatorin (BAFM)

Christoph C. Paul, Sprecher der BAFM und Mediator (BAFM)

Sabine Zurmühl, Geschäftsführerin der BAFM und Mediatorin (BAFM)

 

Kind-Prax 1/2005



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