BAFM
Nachrichtenteil der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.
Mediation in internationalen Kindschaftskonflikten
Aufbau eines Netzwerkes durch die BAFM
Die grundsätzlichen Probleme von Kindern im Trennungs-Prozess ihrer Eltern werden bei internationalen Bezügen häufig verschärft.
Kulturelle Unterschiede, die große räumliche Entfernung und die wechselseitige Sorge beider Eltern, dass sie die Kinder auf Dauer verlieren, führen dann zu einer Verhärtung der Situation. Gleichzeitig nimmt die Erkenntnis zu, dass die daraus resultierenden Konflikte nicht immer von den Gerichten befriedigend gelöst werden können. Die Fokussierung des Gerichtes auf den Sach-und Streitstand, insbesondere in Entführungsfällen, macht eine umfassende Regelung sämtlicher die Kinder betreffender Fragen oft schwierig bis unmöglich. Als Folge davon wird zunehmend in internationalen Kindschaftskonflikten Mediation angewandt.
Auf Grund vielfältiger Erfahrungen in binationalen Kindschaftsverfahren, insbesondere auch mit Blick auf die bereits existierende Mediationspraxis z.B. in Großbritannien bei derartigen Konflikten hat die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) angeboten, bei der Erstellung eines Netzwerkes für derartige Mediationsfälle mitzuwirken.
Dazu der folgende Fall aus der Praxis:
Ein deutsch-englisches Paar lebt mit ihrem Sohn Timothy (6 Jahre alt) in der Nähe von London. Die deutsche Mutter trennt sich vom englischen Vater und will aus vielen Gründen in ihre Heimat nach Deutschland/Karlsruhe zurückkehren, und sie möchte ihren Sohn Timothy mitnehmen. Der Vater hingegen will, dass Timothy weiterhin in Großbritannien bleibt. Daraufhin reist die Mutter eines Tages ohne Absprache mit dem Vater mit Timothy nach Karlsruhe, wo sie nunmehr bei ihrer Schwester lebt. Der Vater eröffnet vor dem Familiengericht Karlsruhe ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) mit dem Ziel, dass Timothy zunächst einmal zu ihm nach England zurückgebracht wird.
Der Kindesmutter wird vom Amtsgericht Karlsruhe/Familiengericht die Antragsschrift im HKÜ-Verfahren zugestellt. Sie sucht unverzüglich einen Rechtsanwalt auf, der sie darüber belehrt, dass es im vorliegenden Fall nur um die Rückführung des Sohnes geht. Die weitergehenden Fragen zur elterlichen Sorge sowie zum Umgangsrecht spielen zunächst einmal keine Rolle.
Die Kindesmutter hat erhebliche Einwände gegen den Verbleib des Sohnes Timothy in England. Der Vater hat sich in den vergangenen Jahren seiner Arbeit gewidmet, war sehr viel auf Dienstreisen und hat seinen Sohn letztendlich fast ausschließlich von der Mutter erziehen lassen.
Timothy ist einerseits in England sehr gut integriert, hat andererseits aber eine sehr starke familiäre Bindung nicht nur zur Mutter, sondern insbesondere zu seiner Tante sowie deren beiden etwa gleichaltrigen Kinder, die für ihn wie Geschwister sind: im Sommer ist Timothy zusammen mit seinen beiden Cousins regelmäßig auf auf einem Bauernhof in Baden-Württemberg gewesen. Timothy ist fast ausschließlich von der Mutter versorgt worden und es ist zunächst unklar, wie sich der Vater in England angemessen um seinen Sohn kümmern könnte.
Der Rechtsanwalt der Kindesmutter telefoniert mit dem zuständigen Richter, und trägt kurz das Anliegen der Kindesmutter vor. Als Kenner der Materie sind beide von der Idee angetan, eine gütliche Regelung herbeizuführen. Gerichtliche Sachentscheidungen über das Sorgerecht, die im Interesse von Timothy möglicherweise geboten sind, dürfen nämlich gemäß Art. 16 HKÜ während des HKÜ-Verfahrens nicht getroffen werden. Außerdem ist in dem hier dargestellten Fall eine Rückführungsentscheidung aus rechtlichen Gründen möglicherweise problematisch. Die Mutter hat bereits eingewendet, dass die Rückführung des Sohnes Timothy gemäß Art. 13 Abs. Ib) HKÜ ausgeschlossen ist, da die Trennung von ihr mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist.
Timothy nämlich hat mit heftigen Schreikrämpfen und schwerster Verwirrung reagiert,
als die Kindesmutter ihm eröffnet hat, er müsse möglicherweise wieder zum Vater nach London zurückkehren. Timothy hat massiv körperlich reagiert und war mehrere Tage bettlägerig krank.
Der Anwalt und der Richter überlegen gemeinsam, wie ein Verfahren zur alternativen Konfliktlösung eingeleitet werden kann.
Beide sind sich einig, dass die Einleitung eines Mediationsverfahrens im vorliegenden Fall sinnvoll wäre.
Hier stellt sich nun für alle Verfahrensbeteiligten die Frage, wie ein derartiges Mediationsverfahren gestaltet werden kann. Erforderlich sind zwei Mediatoren, möglichst unterschiedlichen Geschlechtes, möglichst mit unterschiedlichen Grundberufen (juristisch und psychosozial), auf jeden Fall mit deutsch-englischer Sprachkompetenz. Es sollte ein/e Mediator/in aus Deutschland und ein/e Mediator/in aus dem Vereinigten Königreich gefunden werden, die als Co-Mediatoren arbeiten.
Um in diesem Falle sämtlichen Verfahrensbeteiligten die Arbeit zu erleichtern, baut die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) ein Netzwerk von Mediatorinnen und Mediatoren auf, die in derartigen Verfahren zur internationalen Kindschaftsmediation mitarbeiten wollen.
Alle ca. 600 Mitglieder der BAFM sind angefragt worden, ob sie bereit und in der Lage sind, an diesen internationalen Kindschaftsmediationen mitzuwirken. Außerdem hat die BAFM über die Centrale für Mediation im März 2003 im mediations report eine Anfrage veröffentlicht. Danach können Mediatoren/ -innen, die neben einer profunden Mediations-ausbildung auch internationale Erfahrungen, namentlich entsprechende Sprachkenntnisse aufweisen, sich bei der BAFM melden. Die dazu erstellten Fragebögen sind abrufbar
per Mail bafm-mediation@t-online.de
Bis heute haben ca. 80 deutsche Mediator/en/innen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in diesen Verfahren bekundet.
Um in diesen Verfahren mit internationalen Bezügen arbeiten zu können, bedarf es zusätzlich zu der allgemeinen Mediationsausbildung noch ganz spezieller Kenntnisse,
die Gegenstand von Fortbildungs Veranstaltungen sind. Die BAFM hat am 13./14. Juni 2003 in Zusammenarbeit mit dem Berliner Ausbildungsinstitut für Familien-Mediation "Zusammenwirken im Familienkonflikt" die erste Fortbildungsveranstaltung angeboten. Lehrinhalte waren neben Vorstellung der aktuellen Mediationsprojekte u.a. Rechtsfragen zu internationalen Kindschaftsstreitigkeiten, insbesondere zum HKÜ, die Vermittlung kultureller Voraussetzungen, Erfassung kultureller Unterschiede, Erfahrungen und Zusammenhänge bei derartigen Verfahren, spezifische Bedingungen bi-nationaler Familien und Emigranten-familien, die Vorstellungen konkreter Fragen sowie die Erarbeitung eines "Handwerks-zeuges" für Mediationen im internationalen Bereich, ebenso die Organisation grenzüber-schreitender Umgangsverfahren. Die 2-tägige Veranstaltung war ein großer Erfolg. Die nächste Veranstaltung ist geplant für den 5./6. Dezember 2003. Längerfristig sind Vertiefungsseminare geplant, in denen deutsche und französische sowie englische Mediatoren/innen ihre Erfahrungen austauschen und gemeinsame Standards erarbeiten.
Zurück zu dem oben geschilderten Fall.
Der Rechtsanwalt der Kindesmutter und/oder der Richter wird auf der Internet-Seite der BAFM (www.bafm-mediation.de) unter dem Stichwort Mediation in internationalen Kindschaftskonfikten nachsehen können, ob im Raum Karlsruhe ein/e Mediator/in für derartige Verfahren zur Verfügung steht, der/die über englische Sprachkompetenz verfügt. Gleiches wird auf britischer Seite am Wohnort des Kindesvaters geschehen, also die Suche nach einer/m britischen Mediator/in mit deutscher Sprachkompetenz. Art. 11 Abs. 2) HKÜ sieht eine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen vor, was natürlich einen erheblichen Zeitdruck mit sich bringt. Gemäß § 6 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes entscheidet das Familiengericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; und laut § 52 Abs. 2 FGG kann das Gericht bei Einverständnis der Eltern das Verfahren aussetzen, um Zeit für eine gütliche Einigung zu gewinnen. Auf diese Weise lässt sich der Druck reduzieren. Verlangsamung als probate Mediationstechnik. Gleichwohl werden alle Beteiligten auf eine zügige Klärung dringen, um möglichst innerhalb der
6-Wochen-Frist eine Einigung zu erzielen.
Mediationsverfahren im Rahmen des HKÜ setzen neben der Kenntnis interkultureller Voraussetzungen sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen auch eine Vielzahl besonderer Rahmenbedingungen sowie Techniken voraus, wie z.B. die Gestaltung der Arbeits Vereinbarung/Vereinbarung zur Mediation, wonach die Zustimmung einer Partei zur Mediation nicht als Verzicht auf die Rechte im HKÜ-Verfahren verstanden wird. Außerdem bedarf eine grenzüberschreitende Mediation, die Zusammenarbeit der beiden Mediatoren/innen einer guten Vorbereitung und Schaffung besonderer Arbeitsstrukturen.
Auch zu anderen englischsprachigen Ländern, so zu Irland, USA und Kanada und natürlich zu den deutschen Nachbarländern, insbesondere zu Frankreich, ist der Aufbau eines entsprechenden Netzwerkes in Vorbereitung.
Dieses Netzwerk internationaler Mediatorinnen und Mediatoren ist auch bei sonstigen bi-nationalen Verfahren von Bedeutung, so z.B. bei Umgangsregelungen. Spätestens bei der Vollstreckung von internationalen Umgangsentscheidungen stoßen die Gerichte auf große Probleme, die nach diesseitiger Erfahrung häufig nur mittels Mediation gelöst werden können. Hier geht es nicht um Eilentscheidungen, sondern um die Erarbeitung einer von wechselseitigem Vertrauen getragenen Elternvereinbarung im Rahmen eines Mediationsverfahrens.
Das Ergebnis der Mediation wird im Idealfall in einer so genannten mirrororder festgehalten, einer spiegelbildlich formulierten Vereinbarung, die durch gerichtliche Protokollierung (z.B. in Burgund sowie in Bremen) in beiden Heimatländern verbindlich ist.
Die BAFM hat auf ihrer Website eine Liste von Mediatorinnen und Mediatoren veröffentlicht, damit neben Gerichten sowohl Jugendämter als auch betroffene Eltern nach den Suchbegriffen "Sprache" sowie "Postleitzahlen" die für sie geeigneten Mediatoren/innen finden können.
Gleiches gilt für die übrigen Verfahrensbeteiligten, also für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des internationalen Sozialdienstes, Verfahrenspfleger etc. Ziel ist es, einen Kreis kompetenter Kolleginnen und Kollegen aufzubauen, um be-rufsübergreifend in derartigen Verfahren schnell und kompetent eine Mediation begleiten und unterstützen zu können.
Christoph C. Paul Rechtsanwalt und Notar Mediator (BAFM)
Vorstandssprecher der BAFM
