BAFM
Nachrichtenteil der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.
Das Grünbuch der EU: zum gegenwärtigen Stand
Das Grünbuch
Am 19. April 2002 hat die Generaldirektion Justiz und Inneres der EU-Kommission ein Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vorgelegt.(1) Es geht auf einen Auftrag der EU-Justizminister vom Mai 2000 zurück. Grünbücher der EU nehmen den Status quo der Mitgliedsstaaten auf und wollen Anstöße zur Weiterentwicklung geben. Stellungnahmen zum Grünbuch wurden Anfang 2003 veröffentlicht.(2) Die Kommission geht vom Begriff der Alternative Dispute Resolution (ADR) aus. In vorderster Front ist hierbei Mediation gemeint.
Das Grünbuch greift Initiativen des Mini sterkomitees des Europarates zur Familien-mediation(3) und zur außergerichtlichen Konfliktregelung im Zivil- und Handelsrecht auf und ist ein Glied in der Kette internationaler Gesetzgebung zur Mediation, wie z. B. dem Uniform Mediation Act in den USA und dem UNCITRAL Model Law on International Commercial Conciliation der Vereinten Nationen.(4)
Anhörung am 21. 2. 2003
Am 21. 2. 2003 fand in Brüssel die erste öffentliche Anhörung zum Grünbuch statt, an der etwa 150 Regierungsver-treter der Mitgliedsstaaten und Dritt-staaten, ADR-Vertreter (Einzelpersonen und Verbände), ADR-Schulungs- und Informationseinrichtungen, Vertreter aus Forschung und Lehre, Richter, Rechts-anwaltskammern und Kanzleien, Handels-kammern, Berufsverbände, Unternehmen- und Verbraucher verbände teilnahmen.
Die Anhörung war in vier Themengebiete untergliedert.
Thema l: Frage der Verknüpfung von ADR und gerichtlichem Verfahren, insbesondere zwingender oder fakultativer Gebrauch von ADR, Verjährungsfristen, Vertraulichkeit.
Thema 2: Die Qualität von ADR’s: Fragen zur Ausbildung und Zulassung von
ADR-Anbietem.
Thema 3: Die Qualität von ADR: Verfahrensfragen, berufsständische Regeln und Wirksamkeit derADR’s.
Thema 4: ADR in bestimmten Rechtsgebieten, insbesondere in Bezug auf Konflikte im Bereich des Familienrechtes.
In der Anhörung war spürbar, dass die Teilnehmer von Seiten der EU-Leitung in ihren Äußerungen nicht in eine bestimmte Richtung gedrängt werden sollten, sondern dass es der Kommission wirklich zunächst erst mal darauf ankam, zu hören, was ist. Dabei wurde deutlich, dass Fragestellungen, die beispielsweise den Ombudsmann der Banken, die Eini-gungsstellen der Versicherungen oder die Vertreter der Verbraucherschutzverbände betreffen, eine ganz andere Qualität haben als beispielsweise Mediation unter Gleich-berechtigten. Beachtung fand, dass Vertreter der Rechtsschutz-Versicherungen die ADR als ein Feld entdeckt haben, das durchaus regelungsinteressant sei. Dies ist insbesondere für das Familien- und Erbrecht von Bedeutung. Insoweit hat vorbildlich der DAS in Österreich entsprechende Regelungen eingeführt. Interessant war, dass zum Thema Konflikte im Bereich des Familienrechtes so gut wie keine Wortmeldungen vorlagen. Der Vorsitzende der Konferenz, Mario Tenreiro, betonte jedoch, dass die Mediation bei Trennung und Scheidung im Hinblick auf die Kinder von Seiten der EU eine ganz besondere Bedeutung beigemessen werde. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang namentlich auf den Vorschlag der EU-Kommission zur gemeinschaftsweiten Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Fragen der elterlichen Verantwortung auf der Grundlage einheitlicher Zuständigkeitsregeln.(5)
Anhörung am 26. 9. 2003
Als Ergebnis der Anhörung vom Februar 2003 hat die Kommission zwei Initiativen als Folgemaßnahmen beschlossen:
die Erstellung eines Codexes sowie die Vorlage eines Richtlinienvorschlages.
Die Arbeiten für die Erstellung des Codexes sollen noch in diesem Jahr in Angriff genommen und 2004 beendet sein. Die erste Sitzung ist für den 13. November anberaumt. Die Arbeiten an dem Richtlinienvorschlag sollen 2004 beginnen und von der Kommission spätestens 2006 verabschiedet werden. Eine klare Trennung der Themen ist bislang noch nicht erfolgt. Die Kommission hält es aber für sinnvoll, vor der Richtlinie einen Codex zu erarbeiten. Bei der Erstellung des Codexes ist die Kommission freier, sie ist nicht an die Vorgaben des EU-Vertrages gebunden. Die Sitzung am 26. September war anberaumt worden, um sich Gedanken zum Codex zu machen. Die Kommission hatte gezielt nur eine geringe Anzahl von Vertretern aus den europäischen Staaten eingeladen (anwesend waren 33 Personen), um einen ersten intensiven Austausch über die berufs-ethischen Regeln zu gewährleisten.
Zum Inhalt des Codex
Während dieser Sitzung wurde deutlich, dass zwar letztlich die Verbraucher die Nutznießer der Regelungen sind. Der Codex zielt jedoch in erster Linie auf die Anwender von ADR und Mediation und deren Organisationen ab. Nach dem gegenwärtigen Stand werden inhaltlich wohl im Mittelpunkt stehen: die Unabhängigkeit/Neutralität des Mediator ; die Vertraulichkeit des Verfahrens; das Zustandekommen und die Vollstreckbarkeit der gemeinsamen Ent-scheidung; allgemeine Grundsätze des Verfahrens; Qualifikationsmerkmale (Ausbildung) und Kostenregelungen.
Soweit Besonderheiten für bestimmte Konfliktfelder anstehen, wie beispielsweise bei Trennung und Scheidung, wurde in Erwägung gezogen, spezifizierte Regelungen einzuführen.
Durch den Codex sollen die Mitgliedsstaaten keineswegs angehalten werden, gesetzliche Vorschriften zu erlassen. Die Formulierungen sollen Raum für innerstaatliche Konkreti-sierungen der ADR-Organisationen lassen.
Das Ziel soll sein, ADR, insbesondere Mediation, bei der Bevölkerung der Mitgliedsstaaten mehr ins Bewusstsein zu rücken und das Vertrauen in die Methode zu verstärken. Der Codex auf EU-Ebene soll deutlich machen, dass ADR keine nationale Besonderheit ist, sondern europa- und weltweit Geltung hat. Wenn der europäische Codex angewandt wird, dann soll der Verbraucher sich darauf verlassen können, dass die Methode Hand und
Fuß hat.
Beteiligung der BAFM
Die BAFM hat eine Stellungnahme zum Grünbuch abgegeben6 und war sowohl bei der Anhörung im Februar als auch im September durch einen Vertreter beteiligt. Der Codex soll durch ein etwa 10-köpfiges Redaktionsgremium inhaltlich am 13. November vorbereitet werden. Auch insofern wird ein Vertreter der BAFM – aus der Bundesrepublik neben einem Vertreter des Deutschen Anwalt-vereines und des Bundesverbandes Mediation – an der Formulierung mitwirken. Dies liegt auf der Linie der BAFM, sich fachpolitisch zu engagieren. So hat die BAFM beispielsweise über die von ihr ins Leben gerufene Verbandskonferenz ein Forschungsvorhaben initiiert, das die Anwendung von Mediation in Beratungsstellen untersucht, und das vom Bundesfamilienministerium mitfinanziert werden soll. So arbeitet die BAFM gegenwärtig mit dem Bundesjustizministerium zur Beilegung internationaler Kindschaftskonflikte zusammen7 und hat am 26. September 2003 im Rahmen der Verbandskonferenz in Fortsetzung einer entsprechenden wissenschaftlich fundierten Veranstaltung mit der Evangelischen Akademie Bad B oll im Mai 20028 Gespräche mit Vertretern des Bundesjustizmimsteriums zur zukünftigen gesetzlichen Absicherung der Familienmediation geführt.
Dr. Hans-Georg Mäkler Rechtsanwalt u. Mediator BAFM, München
1 Dokumentenbezeichnung: KOM(2002)196 endgültig; abrufbar unter
http://europa.eu. int/off/green/index_de.htm; hierzu Ewig in ZKM2002, 143 ff.
2 http://europa.eu.int/comm/justice.home/ news/consulting_pubiic/adr/ news_hearing_adr_en.htm
3 Ewig (Hrsg.), Mediationsguide 2002, 295 ff.
4 Hutner, ZKM2002, 201 ff.
5 Dokumentenbezeichnung: KOM(2002)222 endgültig/2.
6 www.bafm-mediation.de/dokumentation/ Stellungnahme der BAFM zum Grünbuch.
7 Carl, Betrifft Justiz Nr. 75 (September 2003). 130 ff., sowie Paul ZKM 2003,
172 ff.
8 Protokolldienst der Ev. Akademie Bad Boll 6/03; Manier, ZKM 2003, 73 ff.
Aus Kind-Prax 6/2003
