BAFM
Nachrichtenteil der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.
Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren
Nachdem die Generaldirektion Justiz und Inneres der EU-Kommission im April 2002 ein Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht veröffentlicht hatte, lud sie im Februar 2003 zu einer öffentlichen Anhörung nach Brüssel ein. An dieser nahmen Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten sowie vor allem Vertreter von europäischen Alternative Dispute Resolutions (ADR)-bzw. Mediationsorganisationen und Vertreter unterschiedlicher an ADR-Verfahren interessierter Verbände teil.
Als Ergebnis dieser Anhörung beauftragte die Kommission Vertreter dieser Gruppe von Repräsentanten der Mediationsverbände und ADR-Interessierter (stakeholders) – mit ihrer Unterstützung – einen "European Code of Condukt for Mediators" zu entwerfen, während sie sich gleichzeitig vornahm, einen Richtlinienvorschlag für die Durchführung von Mediation vorzulegen.
Dieser Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren liegt inzwischen in amtlicher deutscher Übersetzung vor, nachdem am 2. Juli 2004 in Brüssel die (vorläufig) letzte von insgesamt
4 Sitzungen der genannten Arbeitsgruppe stattgefunden hatte.
Man kann diese Vorgehensweise der EU-Kommission, den Kodex nicht selbst oder durch von ihr berufene Experten erarbeiten zu lassen, sondern diesen mit ihrer "Assistenz" in die Hände der betroffenen Verbände zu geben, durchaus als Unterstützung zur Selbstre-gulierung verstehen. (S. Vorbemerkung der EU-Kommission zum Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren in:
mediations-report, August 2004, Heft 8. Diesem Heft ist auch die unten aufgeführte Fassung des Verhaltenskodex entnommen.)
Die Vertreter der beiden großen deutschen Mediationsverbände, Dr. Wilfried
Kerntke (BM) und Dr. Hans-Georg Mähler (BAFM), berichten in einem gemeinsamen
Artikel (ZKM 4/2004) über die Initiative der EU in Sachen Mediation und über ihre Mitwirkung an dieser Arbeitsgruppe.
Verbände, aber auch einzelne Mediatorinnen, sind aufgerufen sich diesen Leitlinien als (Mindest-) Standard für ihre Mediationsarbeit verbindlich anzuschließen. Differenzierungen und Ergänzungen von Verbänden in unterschiedlichen Anwendungsfeldern der Mediation können erfolgen, weil der Kodex durch seinen Grundsatz: so wenig Normierung wie möglich, so viel wie nötig,als verbindliche Wirkung. Richtlinien hingegen dann, wenn sie
von den jeweiligen nationalen Gesetzgebungsorganen verbindlich umgesetzt werden.
Dennoch haben organisationsinteme Kodices Gültigkeit, wie z.B. die in den letzten Jahren mehr und mehr erarbeiteten ärztlichen Therapieleitlinien oder die von der bke in der
Kind-Prax (2/2004) dokumentierten Ethischen Standards in der Institutionellen Beratung.
An diese kann man sich halten, muss es aber nicht. Wenn man sich nicht daran hält und etwas passiert, hat man allerdings schlechte Karten.
Ist der "European code of condukt" Grundlage professionellen, mediativen Handelns und wird dies dem Verbraucher auch verbindlich transparent gemacht, dann sollte sich der Kunde auch auf gute Qualität des Verfahrens verlassen können.
Berlin, den 21. August 2004, Jutta Lack-Strecker, Christoph C. Paul,
Bundesar-beitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM), Eisenacher Straße l,
10777 Berlin, Internet: www.bafm-mediation.de
Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren – Entwurf, 6.4.2004
l. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren
1.1 Zuständigkeit
Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.
1.2 Ernennung
Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren.
Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz dafür angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seiner Erfahrung zur Verfügung.
1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators
Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.
2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
2.1 Unabhängigkeit und Objektivität
Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder zu Interessenkonflikten führen könnten oder den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit. Solche Umstände sind
- eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei,
- ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis
der Mediation oder
- eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma
für eine der Parteien.
In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe vollkommen unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.
2.2 Unparteilichkeit
Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.
3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediationsregelung und Vergütung
3.1 Verfahren
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben.
Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediations-verfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt.
Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechts-staatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll.
Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.
3.2 Faires Verfahren
Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind.
Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder
- er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.
3.3 Ende des Verfahrens
Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelung verstehen.
Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen.
Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.
3.4 Vergütung
Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.
4. Vertraulichkeit
Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.
Kind-Prax 5/2004
