BAFM     
Nachrichtenteil der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. 

BAFM – Mitgliedschaft für Absolventen anderer Ausbildungsgänge

Die Berufsbezeichnungen Mediatorin oder Familienmediator sind nicht gesetzlich geschützt. Daher ist es für die BAFM-Mitglieder von großer Bedeutung, dass sich durch
die Qualität der Ausbildung und Berufsausübung der Zusatz “BAFM” zu einem Gütesiegel entwickelt hat. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass wir in den letzten Jahren zunehmend Anfragen von Kolleginnen und Kollegen erhalten haben, die oft seit vielen Jahren Familienmediation durchführen, und die die Mitgliedschaft in der BAFM erwerben möchten, ohne jedoch eine Ausbildung an einem BAFM-Institut durchlaufen zu haben. Vorstand und Mitglieder der BAFM sahen sich daher veranlasst, Bedingungen für den individuellen Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft für erfahrene PraktikerInnen ohne Abschluss an einer von der BAFM anerkannten Ausbildungsinstitution zu erarbeiten und verbindlich zu beschließen.

Es gibt drei Zugangswege zur ordentlichen Mitgliedschaft in der BAFM, nämlich:

1. für Personen mit Ausbildung und Abschluss an einem BAFM-Ausbildungsinstitut,

2. für Personen mit Ausbildung und Abschluss an einer Universität (z. B. Carl von Ossietzky Universität Oldenburg), einer Fachhochschule oder einer anderen Institution
(z. B. Evangelisches Zentralinstitut Berlin), deren Ausbildungsgänge von der BAFM
anerkannt sind.

3. für Personen mit langjähriger Praxiserfahrung in Familienmediation und
Zusatzqualifikation

Die Voraussetzungen und zu erbringenden Leistungen für den letztgenannten Personenkreis sind:

I Die allgemeinen Voraussetzungen gem. III AO (Ausbildungsordnung BAFM)

a) Ein abgeschlossenes psychologisches, sozialwissenschaftliches Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium (Dipl.-Psych., Dipl.-SozPäd., Dipl.-SozArb., Dipl.-Päd.), eine juristische Ausbildung (2. Staatsexamen) oder eine vergleichbare Qualifikation.

b) Eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, die in der Regel nach dem berufsqualifizierenden Studienabschluss absolviert sein sollte. Über Ausnahmen entscheidet eine Kommission. Außerdem sind, selbstverständlich, die Richtlinien
der BAFM zur Familienmediation anzuerkennen ( § 3 der Satzung).

II Nachzuweisende Praxis

Da der Zugang für Personen mit Praxiserfahrung gedacht ist, sind 4 abgeschlossene Fälle zu dokumentieren, außerdem 6 weitere aus dem Gebiet der Familienmediation im weiteren Sinne zu skizzieren; Familienmediation iwS umfasst über Trennungs- und Scheidungs-mediation sowie Sorgerechtsmediation hinaus Mediation in Adoptionsfällen und bei Pflegekindern, Erbschaftsmediation wie auch Mediation bei Abschluss bzw. Änderung von Ehe- oder Partnerschaftsvereinbarungen, Mediation bei Generationenkonflikten, bei Übergaben von Familienbetrieben usw.

III Nachzuweisende Zusatzqualifikation

1. Es müssen 220 Ausbildungs(zeit)stunden nachgewiesen werden, die inhaltlich als Mediationsausbildung anerkannt werden können. Dies bedeutet nicht, dass diese Stunden sämtlich aus expliziten Mediations-Aus- und- Fortbildungen stammen müssen, jedoch dass der Ausbildungsinhalt dem notwendigen Ausbildungsinhalt einer Mediationsausbildung entsprechen muss.

2. Diese 220 Stunden setzen sich formal zusammen aus

- mindestens 150 Seminarstunden,
- mindestens 40 Supervisionsstunden.
- weitere 30 Stunden können sein: Supervision, kollegiale Supervision, Seminare,
auch Hospitation oder Gruppenarbeit. Von letzteren werden bis zu 20 Stunden anerkannt.

Genauere Unterlagen zur Anerkennung bisheriger Ausbildungen und der Erstellung der Dokumentation können angefragt werden bei:

Geschäftsstelle der BAFM
e-mail: bafm-mediation@t-online.de



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