BAFM

Nachrichtenteil der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V.

Mediation im familiengerichtlichen Verfahren

Erstmals soll in einem deutschen Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen werden, die Parteien anzuhalten, sich über die Möglichkeit der Mediation zu informieren. Der Beitrag stellt dar, wie das Verfahren der Mediation im Entwurf des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verankert werden soll und welche Position die BAFM dazu bezieht. Umgangs-und sorgerechtliche Verfahren dauern häufig unzumutbar lange und die Möglichkeiten zur einvernehmlichen Konfliktlösung sind bisher nicht ausreichend genutzt worden. Im Mai 2002 legte das Bundes-ministerium der Justiz einen sog. Problemkatalog zur Reform des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Darin werden erstmals ausdrücklich unter Ziffer 4 “Streitschlichtung und Mediation” genannt. Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) hat dazu am 27. September 2002 eine Stellungnahme abgegeben und im Hinblick auf das Grünbuch der Europäischen Union über alternative Verfahren zur Streitbeilegung eine gleichlaufende Regelung in allen EU-Staaten empfohlen, wonach die Richter die Möglichkeit erhalten sollten, das gerichtliche Verfahren auszusetzen, um Mediation zu initiieren. “Allerdings müsste gleichzeitig vorgesehen werden, dass kein Zwang ausgeübt werden darf, Mediation tatsächlich durchzuführen. Allenfalls könnten die Konfliktpartner angehalten wer den, sich (obligatorisch) über Mediation zu informieren.(…) Mediation ist ein komplementäres Verfahren und hat nach unseren Erfahrungen vor allen Dingen dann Aussicht auf Erfolg, wenn es als freiwilliges Verfahren von den Konflikt-partnern selbstverantwortlich getragen wird. (vgl. Mähler, Zur gesetzlichen Absicherung der Familien-Mediation, ZKM 2003, 73 ff.). Im Sommer 2005 hat das Bundesministerium der Justiz nun einen Referentenentwurf vorgelegt, den
“Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)”. Darin heißt es im
§ 144 E-FamFG (Außergerichtliche Streitbeilegung über Scheidungsfolgen):

“Das Gericht kann, sofern ein vereinfachtes Scheidungsverfahren nicht stattfindet, anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außer-gerichtlichen Streitbeilegung über die Scheidungsfolgen bei einer vom Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen”. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: … Die Vorschrift, die im bisherigen Recht keine Entsprechung hat, ist auch vor dem Hintergrund von Bemühungen auf europäischer Ebene zu sehen, Mediation und sonstige Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung zu fördern und verstärkt zur Anwendung zu bringen. (…) Die Vorschrift gibt dem Gericht keine Kompetenz, die Parteien zur Durchführung einer Mediation zu zwingen. Die Ehegatten sind und bleiben in der Entscheidung, ob sie einem derartigen Vorgehen näher treten wollen oder nicht, vollständig frei. Diese Entscheidung sollte aber in Kenntnis der spezifischen Möglichkeiten eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens getroffen werden. Für deren Darstellung erscheinen die Anbieter derartiger Maßnahmen als besonders geeignet.Ob das Familiengericht eine entsprechende Auflage erteilt, liegt in seinem freien Ermessen. Voraussetzung ist lediglich, dass ein kostenfreies Angebot für Informationsgespräche oder !n-formationsveranstaltungen besteht. Die Anordnung eines kostenfreien Informationsgesprächs über Mediation ist die niedrigste Stufe einer Implementierung von Mediation in das gerichtliche Verfahren. Den Eheleuten ist freigestellt, ob sie nach einem Informati-onsgespräch eine Mediation durchführen wollen oder nicht. Andererseits wird ihnen mit einem derartigen Informationsgespräch die Grundlage gegeben, autonom zu entscheiden, welchen Weg sie wählen wollen, entweder das gerichtliche Verfahren oder aber das Mediationsverfahren; beide Verfahren stehen somit in einem Komplementärver-hältnis zueinander. Gute Gesellschaftspolitik nutzt die verschiedenartigen Vorzüge nach Möglichkeit, in dem sie sich streitenden Parteien Optionen bei der Konfliktbewältigung eröffnet. Voraussetzung dafür ist aber eine qualifizierte Information, Auf dem 16. Deutschen Familiengerichtstag vom 16. bis 18. September 2005 wurde diese Regelung ausdrücklich begrüßt. Dieser Gesetzesentwurf wird aber nur dann seine Wirkung entfalten können, wenn ausreichend Mediatorinnen und Mediatoren zur Verfügung stehen die bereit sind, ein derartiges kostenloses Informationsgespräch anzubieten.
Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM) hat ihren Mitgliedern in diesem Zusammenhang anlässlich der Mitgliederversammlung vom 20. November 2005 empfohlen, kostenfreie Informationsgespräche über Mediation im Rahmen dieses Gesetzentwurfes anzubieten. Ergänzend sind zur Qualitäts-sicherung für die von dem Gericht benannten Personen und Stellen Mindeststandards für die Beratungs- und Mediationsverfahren zu entwickeln.

Christoph C. Paul, Mediator (BAFM) Rechtsanwalt und Notar, Sprecher der BAFM

Die Standards sind zu finden auf unserer Homepage:

1 www.verfahrenspflegschaft-bag.de

2 www.theaterachse.com



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